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   KG, 19.06.1981 - 1 W 5361/80, 1 W 5362/80   

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https://dejure.org/1981,13354
KG, 19.06.1981 - 1 W 5361/80, 1 W 5362/80 (https://dejure.org/1981,13354)
KG, Entscheidung vom 19.06.1981 - 1 W 5361/80, 1 W 5362/80 (https://dejure.org/1981,13354)
KG, Entscheidung vom 19. Juni 1981 - 1 W 5361/80, 1 W 5362/80 (https://dejure.org/1981,13354)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1981, 940
  • BauR 1982, 198
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 27.10.2011 - VII ZB 126/09

    Zulässigkeit der Einleitung eines weiteren selbstständigen Beweisverfahrens durch

    Der Zessionar kann das Ergebnis des vom Zedent geführten selbständigen Beweisverfahrens in einem etwaigen Hauptsacheverfahren als Kläger gegen den Antragsgegner als Beklagten verwerten, wenn die Abtretung nach Anhängigkeit erfolgte, § 493 ZPO (KG, MDR 1981, 940; OLG Düsseldorf, MDR 1985, 1032; Weise, aaO, § 7 Rn. 640; Kleine-Möller/Praun/Merl, Handbuch des privaten Baurechts, 3. Aufl., § 16 Rn. 319; Wieczorek/Schütze/Ahrens, ZPO, 3. Aufl., § 493 Rn. 8).

    Es erscheint geboten, diese prozessualen Regelungen auf die Fortsetzung des selbständigen Beweisverfahrens und auf die Verwertbarkeit des gewonnenen Ergebnisses entsprechend anzuwenden, wenn ein Beteiligter dieses Verfahrens seine Forderung erst nach Anhängigkeit des Beweisverfahrens oder sogar nach dessen Abschluss abgetreten hat (KG, MDR 1981, 940; OLG Frankfurt, MDR 1984, 238; Wieczorek/Schütze/Ahrens, aaO, Rn. 8).

  • OLG Brandenburg, 13.12.2023 - 4 U 22/23

    Kauf einer Wohnung: Vereinbarung der werkvertraglichen Gewährleistung möglich?

    Muss er sich - um unterschiedliche Beweisverfahren mit unterschiedlichen Ergebnissen zu vermeiden - insoweit als Partei des vom Zedenten geführten selbständigen Beweisverfahrens behandeln lassen, kann er auch die Kosten des Verfahrens geltend machen (so im Ergebnis wohl auch KG, Beschluss vom 19.06.1981 - 1 W 5362/80 - juris).
  • OLG Stuttgart, 20.12.2022 - 12 U 289/21

    Dreigliedriger Mangelbegriff gilt im gesamten Architektenrecht!

    Diesen Anspruch gegen die Beklagten hat der Insolvenzverwalter an den Kläger abgetreten, der ihn vorliegend geltend macht; die Identität der Beteiligten liegt mithin vor: Auf die Rechtsnachfolge nach Anhängigkeit des selbständigen Beweisverfahrens ist der Rechtsgedanke aus § 325 Abs. 1 ZPO entsprechend anzuwenden, so dass die Ergebnisse der Beweisaufnahme auch im Verhältnis zu dem Rechtsnachfolger gelten (BGH, Beschluss vom 27.10.2011 - VII ZB 126/09, zitiert nach beck-online; BeckOK ZPO/Kratz, 45. Ed. 1.7.2022, ZPO § 493 Rn. 1.1; KG Berlin, Beschluss vom 19.06.1981, 1 W 5362/80, MDR 1981, 940, zitiert nach juris).
  • OLG Karlsruhe, 16.03.2010 - 15 W 97/09

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines außergerichtlich eingeholten

    Für die Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens ist anerkannt, dass sie im Falle der Abtretung des von ihm betroffenen Anspruchs im Rahmen des sich anschließenden Rechtsstreits zwischen Zessionar und Schuldner erstattungsfähig sind (Zöller/Herget, 28. Auflage 2010, § 91 Rz. 13 "Selbständiges Beweisverfahren"; zum Beweissicherungsverfahren nach altem Recht: OLG Köln, Beschl. v. 17. Mai 1993 - 17 W 184/92, JurBüro 1993, 684, 685; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23. April 1985 - 10 W 47/85, JurBüro 1985, 1863; OLG Frankfurt, Beschl. v. 24. August 1983 - 20 W 532/83, JurBüro 1984, 768; KG, Beschl. v. 19. Juni 1981 - 1 W 5361-5362/80, JurBüro 1981, 1392 f.).
  • KG, 10.10.2005 - 12 W 41/05

    Selbstständiges Beweisverfahren: Identität mit dem Hauptsacheverfahren; Regelung

    Ob die Kosten des Beweissicherungsverfahrens dann als Kosten der Hauptsache anzusehen sind, wenn ein Beteiligter des Beweissicherungsverfahrens seine Forderung erst nach Anhängigkeit dieses Verfahrens oder nach seinem Abschluss abgetreten hat (so KG MDR 1981, 940), kann hier dahinstehen.
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